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Satzung des Turnvereins 1868 Burghausen e.V.
I. Name, Sitz, Rechtsform,
Vereinsfarben, Geschäftsjahr, Zweck des Vereins, Grundsätze
§ 1 Name,
Sitz, Rechtsform, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
1)
Der Verein führt
den Namen "Turnverein 1868
Burghausen" mit dem Zusatz eingetragener Verein; die Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Altötting ist bereits unter Nr.3 am 12.03.1948
erfolgt.
2)
Sitz des Vereins
ist 84489 Burghausen/Obb.
3)
Die Vereinsfarben
sind „rot-weiß“.
4)
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
des Vereins
1)
Der Verein
fördert die sportliche Freizeitgestaltung und Freizeitpflege für Erwachsene,
Jugendliche und Kinder, den Wettkampf-, Leistungs- und Spitzensport, sowie
internationale Begegnungen.
§ 3
Grundsätze
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-gabenordnung
(AO).
2.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel werden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet.
3.
Alle Vereinsämter
sind Ehrenämter. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Anspruch auf Ersatz
ihrer tatsächlich erfolgten Auslagen gegen Vorlage der entsprechenden
Nachweise. Übersteigen die anfal-lenden Aufgaben das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann der Vorstand hauptamtliches Personal
bestellen.
4.
Keine Person darf
Mittel erhalten, die dem Vereinszweck fremd sind. Niemand darf begünstigt
werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.
Parteipolitische,
konfessionelle oder rassistische Bestrebungen
sind ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder
1.
Ordentliche
Mitglieder
Dies sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
2.
Jugendliche
Dies sind natürliche Personen ab dem vollendeten 14.
bis zum vollendenten 18. Lebensjahr.
3.
Kinder
Dies sind natürliche Personen bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr.
4.
Ehrenmitglieder
Dies sind ordentliche Mitglieder, die sich um den
Sport im allgemeinen oder um den Verein im besonderen in hervorragender Weise
verdient gemacht haben im Sinne von Ziff. 6 der Ehrenordnung.
§ 5 Beginn
der Mitgliedschaft
1)
Die
Mitgliedschaft ist durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahme-antrages beim
Verein zu beantragen.
2)
Mit der
Beitrittserklärung werden die bestehende Satzung und die Ordnungen anerkannt.
3)
Der Beitritt wird
wirksam, wenn der Vorstand der Beitrittserklärung nicht innerhalb eines
Zeitraumes von 4 Wochen nach Zugang schriftlich wider-spricht.
4)
Mitglieder können
mehreren Abteilungen des Vereins angehören.
5)
Die
Beitrittserklärung für Bewerber entspr. § 4 Abs. 2 und 3 und sonst in der
Geschäftsführung Beschränkter muß vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet
sein.
6)
Jedes
Vereinsmitglied (Jugendliche und ordentliche Mitglieder) wird durch namentliche
Meldung durch den Verein Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes. Dadurch
ist das Mitglied zugleich nach den Bedingungen der Versicherungsabteilung des
BLSV gegen Unfall versichert.
7)
Die
Ehrenmitgliedschaft wird gemäß den Bestimmungen
der Ehren-ordnung zuerkann
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: - Freiwilligen
Austritt
- Streichung von
der Mitgliederliste
- Ausschluß
- Tod
- Auflösung des
Vereins
Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss dem
Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Minderjährigen entspr. § 4 Abs. 2 und 3
und sonst in der Geschäftstätigkeit Beschränkten muß die Austrittserklärung vom
gesetz-lichen Vertreter unterzeichnet sein. Mit der Austrittserklärung
erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Beiträge sind bis zum Ablauf des
Ge-schäftsjahres zu entrichten. Austretende müssen das in ihren Händen
be-findliche Vereinseigentum, auch Mannschaftspreise, dem Verein heraus-geben.
Die Streichung eines Mitgliedes von der
Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpfllichtungen im
Rückstand ist.
Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden,
wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Ausgeschlossen kann
insbesondere werden, wer - durch sein
Verhalten das Ansehen oder den Zweck des Vereins beeinträchtigt oder dem Verein
Schaden zufügt oder
- gegen die
Satzung, Ordnungen oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder seiner
Beauftragten verstößt.
Das Ausschlussverfahren muss beim Vorstand beantragt
werden. An-tragsberechtigt sind die Vorstandsmitglieder und die Leiter der
Abteilungen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach
vorheriger Anhörung des/der Betroffenen.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zusammen
mit einer Be-gründung schriftlich mitzuteilen.
Außer dem Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand
ein zeitweiliges Verbot der Benützung der Vereinseinrichtungen und/oder der
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen ausgesprochen werden.
Der Ausgeschlossene kann wegen seines Ausschlusses
keinerlei An-sprüche irgendwelcher Art stellen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche
Rechte des Mit-gliedes. Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, bleiben jedoch
für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut
sind, erlischt mit Be-endigung der Mitgliedschaft ihr Amt; sie haben auf
Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
III. Rechte und Pflichten der
Mitglieder
§ 7 Rechte
der Mitglieder
1)
Alle Mitglieder
sind:
- berechtigt an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- berechtigt bei
sämtlichen Abteilungen des Vereins unter Beachtung der für die einzelnen
Abteilungen geltenden Ordnungen und Beschlüsse, sowie der Anordnungen der
Abteilungsleiter oder deren Beauftragten im Rahmen der Übungspläne Sport zu
treiben bzw. an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
- berechtigt sämtliche
Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins unentgeltlich zu benützen, soweit
nicht allgemein Gebühren, Eintritte oder Beiträge etc. erhoben werden.
- nach Vollendung
des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
- nach Vollendung
des 18. Lebensjahres wählbar für ein Vereinsamt.
2)
Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet:
- die Grundsätze
und Zielsetzungen des Vereins wie sie in der Satzung, in den Ordnungen und
durch Beschlüsse zum Ausdruck kommen, anzuerkennen und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht,
- die von der
Mitgliederversammlung, dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan bestimmten
Beiträge, Umlagen, Gebühren und/oder Arbeitsleistungen fristgemäß zu erbringen,
- das
Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden
Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu
behandeln und für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden
aufzukommen.
§ 9 Beiträge
1)
Die Höhe des
Vereinsgrundbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
2)
Der Vereinsbeitrag
ist eine Bringschuld und muss mindestens für 1/2 Jahr im vorhinein und zwar
gebührenfrei entrichtet werden.
3)
Der
Vereinsbeitrag und event. festgesetzte Zusatzbeiträge, bzw. Gebühren usw. gem.
§ 14 Ziff 9 werden vom Kassenwart mittels Lastschrift eingezogen. Mitglieder,
die kein Konto besitzen, haben den Beitrag auf das Vereinskonto einzuzahlen.
IV. Organe des Vereins
§ 10
Jahreshauptversammlung
Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres wird innerhalb von 6
Monaten eine ordentliche Jahreshauptversammlung vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens zwei Wochen
vor dem Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung unter Angabe des
Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung durch Aushang und
Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Burghauser Anzeiger) einberufen und
geleitet.
Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
- Entlastung des
Vorstandes und alle drei Jahre Wahl des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer.
- Beschlussfassung
über Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder.
- Festsetzung des
Grundbeitrages der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der
Satzung und/oder des Vereinszweckes,
- Ernennung eines
Ehrenvorsitzenden,
- Auflösung oder
Fusion des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn
1.
der Vorstand dies
beschließt oder
2.
mindestens ein
Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben
und in der Ein-berufung genannt sind.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rück-sicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
be-schlussfähig.
Gewählt wird in der Mitgliederversammlung
grundsätzlich offen. Wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem widersprechen, muß geheim gewählt werden.
Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im übrigen gilt, soweit in der Satzung nichts anderes
vorgesehen ist, für alle Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, bei mehr als zwei Wahlvorschlägen für ein Amt die
relative Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Blockwahl, bei der mehrere Kandidaten gleichzeitig in
einem Wahlgang gewählt werden, ist möglich.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu
unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Geschäftsführer
- dem Jugendleiter
- bis zu 5 Turnräten / Beiräten
Bei Bedarf können zu den Vorstandsitzungen folgende
Personen beigezogen werden: - die
Abteilungs- und Übungsleiter
- die
beiden Kassenprüfer
- der
Ehrenvorsitzende
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass ein
stellvertretender Vorsitzender nur im Falle der Verhinderung des 1.
Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das
Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Erfüllung aller Aufgaben, die nicht durch
Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
Die Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich über
ihre Amtszeit hinaus bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt.
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und
geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst.
Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen,
die vom Schrift-führer und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen sind.
§ 12 Ehrenvorsitzender
1)
Im Verein kann es
nur einen Ehrenvorsitzenden geben.
2)
Der
Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung
ernannt. Die vorgeschlagene Person muß viele Jahre hindurch Bedeutendes für den
Verein geleistet haben.
3)
Der
Ehrenvorsitzende kann und soll Meinungsverschiedenheiten im Interesse des
Vereins schlichten. Ihm steht Einsichtsrecht in die Kassengeschäfte und in den
Schriftwechsel des Vereins zu. Er ist zu allen Sitzungen einzuladen.
V. Gliederungen des Vereins
§ 13 Die
Abteilungen
1)
Der Verein
gliedert sich zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Auf-gaben in Abteilungen,
2)
Die Abteilungen
sind fachlich selbständig. Ihre Beschlüsse sind zu pro-tokollieren. Dem
Vorstand ist jeweils ein Protokoll zuzuleiten. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
3)
Die Abteilungen
fördern und pflegen die ihrer Abteilung entsprechenden Aufgaben unter
Berücksichtigung der Vereinsinteressen. Sie unterliegen der Aufsicht des
Vorstandes.
4)
Jede Abteilung
wird von einem Abteilungsvorstand geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach
den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er muß mindestens aus dem
Abteilungsleiter und dem Schriftführer bestehen.
5)
Der
Abteilungsvorstand wird für jeweils drei Jahre durch die Mitglieder der
betreffenden Abteilung durch relative Mehrheit gewählt. Über die Wahl ist ein
Protokoll anzufertigen.
6)
Jährlich ist vom
Abteilungsleiter, bei Verhinderung von seinem Stell-vertreter eine
Abteilungsversammlung einzuberufen und zu leiten, zu der der Vorstand ebenso
wie zu allen Abteilungsveranstaltungen einzuladen ist.
7)
Abteilungsveranstaltungen
von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom 1. Vorsitzenden bzw. bei
dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden vorher genehmigt
werden.
8)
Der
Vereinsvorstand ist berechtigt, Abteilungsleiter von ihrem Amt zu entbinden,
wenn diese es wünschen oder wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Bis
zur Wahl eines neuen Abteilungsleiters kann er einen kommisarischen Leiter
einsetzen.
9)
Auf Antrag der
Abteilungen kann der Vorstand gemäß § 9 Ziff. 1 zusätzlich zum
Vereinsgrundbeitrag Abteilungsbeiträge, Aufnahmege-bühren, Kursgebühren,
Arbeitsleistungen etc. festsetzen.
10) Jedes Mitglied ist in den Abteilungen stimmberechtigt
in denen es ge-meldet ist.
VI. Sonstige Bestimmungen
§ 14 Ordnungen
1)
Der Verein kann
sich Ordnungen geben. Die Ordnungen werden vom Vorstand erlassen. Die Ordnungen
der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
2)
Die Ordnungen
sind vereinsinterne Ausführungsbestimmungen, die innerhalb der satzungsgemäßen
Grenzen das Vereinsleben und den Geschäftsgang regeln.
§ 15 Auflösung
des Vereins
1)
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mit-gliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung ist als einziger Punkt die Beschlussfassung über
die Auflösung anzukündigen.
2)
Die Auflösung des
Vereins kann nur beschlossen werden, wenn min-destens zwei Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen und von neun Zehntel
aller bei der Versammlung an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
wird.
3)
Bei Auflösung des
Vereins übernimmt die Stadt Burghausen das be-wegliche und unbewegliche
Vereinseigentum in treuhänderische Ver-waltung und Pflege. Es muß ungeschmälert
sportlichen Zwecken er-halten bleiben.
§ 16
Gültigkeit und Inkrafttreten
1)
Diese Satzung ist
nach Beschlussfassung in der ordentlichen Jahres-hauptversammlung vom 07. April
1995 einstimmig, also mit mehr als 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen worden.
2)
Diese Satzung
tritt am 01. Mai 1995 in Kraft.
3)
Mit dem
Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 1.April 1980 außer
Kraft. Die aufgrund der außer Kraft getretenen Satzung gefassten Beschlüsse des
Vorstandes und der Versammlungen bleiben vom Inkrafttreten der neuen Satzung
unberührt.
4)
In § 4 wurde der
Abschnitt Ehrenmitglieder neu definiert, lt. Beschluss in der Jahreshauptversammlung
vom 16.04.1999.
5)
In der
Jahreshauptversammlung vom 31.03.2006 wurden folgende Änderungen vorgenommen.
Hinzuzufügen ist:
§
11 ein weiterer stellvertretender
Vorsitzender
§
12 evtl. ein stellvertretender
Jugendwart
6)
Lt. Beschluss der
Jahreshauptversammlung vom 22.04.2009 wurden
Änderungen in folgenden Paragraphen vorgenommen:
§ 3, §
6, § 7, § 9, § 10, § 13, § 14, § 15 redaktionelle Anpassung
§ 11
Erweiterung der Vorstandschaft
§ 12
Streichung
Burghausen, den 22. April 2009
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1.Vorsitzender
Norbert Stranzinger
|
Kassenwart
Hubert Rachl
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stellvertretender Vorsitzender
Reinhardt Knab
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Geschäftsführer
Franz Kainzmaier
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stellvertretender Vorsitzender
Frank Kokott
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Jugendleiter
Petra Maier
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